Mieterhöhung nach § 558 BGB: die Termine
Vier Fristen laufen hier nacheinander, und drei davon führen zum Verlust der Erhöhung, wenn man sie verpasst. Die vierte, die Klagefrist, ist die am häufigsten übersehene.
Vor dem Schreiben
| Voraussetzung | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Miete unverändert zum Zeitpunkt der Wirkung | 15 Monate | § 558 Abs. 1 Satz 1 |
| Abstand des Verlangens zur letzten Erhöhung | 12 Monate | § 558 Abs. 1 Satz 2 |
| Kappungsgrenze in drei Jahren | 20 Prozent, in ausgewiesenen Gebieten 15 | § 558 Abs. 3 |
Nach dem Schreiben
Angenommen, das Erhöhungsverlangen geht am 10. Januar zu:
| Ereignis | Termin | Grundlage |
|---|---|---|
| Ende der Überlegungsfrist des Mieters | 31. März | § 558b Abs. 2 Satz 1 |
| Neue Miete geschuldet ab | 1. April | § 558b Abs. 1 |
| Letzter Tag für die Zustimmungsklage | 30. Juni | § 558b Abs. 2 Satz 2 |
Die letzte Zeile ist die teure. Wer nach der Überlegungsfrist wartet und nicht klagt, verliert die Erhöhung und muss ein Jahr später von vorn beginnen.
Die Begründung, die wir nicht liefern
Ein Erhöhungsverlangen nach § 558a BGB braucht eine Begründung: Mietspiegel, Auskunft aus einer Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen. Ohne sie ist das Verlangen unwirksam, und der Mieter muss nicht zahlen.
Diese Zahl liefern wir nicht. Mietspiegel sind kommunale Werke, meist als PDF, und lassen sich nicht maschinell auslesen. Wir rechnen Ihnen die Fristen und die Kappungsgrenze aus, die ortsübliche Vergleichsmiete tragen Sie aus dem Mietspiegel Ihrer Gemeinde ein.
Häufige Fragen
- Wann darf ich das nächste Mal nach § 558 BGB erhöhen?
- Die Miete muss zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein. Das Verlangen selbst können Sie frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung stellen.
- Ab wann schuldet der Mieter die höhere Miete?
- Mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens, § 558b Abs. 1 BGB. Geht das Schreiben im Januar zu, ist die neue Miete ab dem 1. April fällig.
- Wie lange hat der Mieter Zeit, zuzustimmen?
- Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang, § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB. Bei Zugang im Januar endet die Überlegungsfrist am 31. März.
- Was passiert, wenn der Mieter nicht zustimmt?
- Dann müssen Sie auf Zustimmung klagen, und zwar innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist, § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB. Bei Zugang im Januar läuft diese Frist am 30. Juni ab. Wer sie versäumt, muss das ganze Verfahren neu beginnen.
- Gilt bei mir die Kappungsgrenze von 20 oder von 15 Prozent?
- 20 Prozent in drei Jahren ist der gesetzliche Regelfall. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sind es 15 Prozent, festgelegt durch Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Zum Stand August 2026 gilt die abgesenkte Grenze in 627 Städten und Gemeinden.
Und wenn Sie eine Indexmiete vereinbart haben?
Dann ist dieser Weg versperrt: § 557b Abs. 2 Satz 3 BGB schließt eine Erhöhung nach § 558 während der Geltung einer Indexmiete aus. Es gilt die Fristenrechnung der Indexmiete, und die ist einfacher.